Kleine Rezeptkunde
Für Rezepte gesetzlich Versicherte ist seit dem 01. Januar 2021 eine neue Heilmittelrichtlinie in Kraft. Hier wurden auch die Rezeptformulare der Kassenärzte und Zahnärzte geändert. Die bisher verwendeten Formulare haben keine Gültigkeit mehr. Ein paar Änderungen im Überblick:
- Es gibt neue Fristen zum Behandlungsbeginn: ab dem Tag der Ausstellung muss das Rezept innerhalb 28 Tage oder bei dringlichem Behandlungsbedarf innerhalb 14 Tagen begonnen werden. Der Arzt kann diese Dringlichkeit auf dem Rezept anordnen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.
- Zwischen den Terminen dürfen maximal 14 Kalendertage Behandlungsunterbrechung sein. Bei Aufenthalten im Krankenhaus oder in einer Reha bitte wir Sie, uns die Termine genau mitzuteilen. Längere Unterbrechungen müssen vom Arzt genehmigt werden. Bei Urlaub oder Krankheit gilt eine Ausnahme, die wir allerdings auf dem Rezept dokumentieren müsssen.
- Eine flexible Behandlungsfrequenz von 1-3 x pro Woche ist möglich.
- Es gibt keine Regelfallstrategie, bzw. Erst- und Folgeverordnung mehr. Im Normalfall muss jedoch nach dem Erreichen der Höchstverordnungsmenge (lt. Heilmittelrichtlinienkatalog) eine Wartezeit von 6 Monaten nach dem Ausstellungsdatum des letzten Rezeptes eingehalten werden. Fragen hierzu kann Ihnen auch Ihr Arzt beantworten.
- Als Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse fallen 10,- Euro Rezeptgebühr plus zehn Prozent der jeweiligen Behandlungskosten des Kassentarifs an. Diese Gebühr wird von uns eingefordert und ist Teil unserer Vergütung. Grundsätzlich ist die Gebühr vor der ersten Behandlung zu bezahlen.
- Falls Sie von der Zuzahlung bei Heilmitteln befreit sind, bringen Sie bitte zur ersten Behandlung Ihre Zuzahlungsbefreiung mit.
Bei den Privatversicherten hat sich bzgl. der Rezepte nichts geändert. Falls Ihre Kasse eine zeitliche Frist in Bezug auf den Behandlungsbeginn hat, sollten Sie dies vorab bei Ihrer Kasse erfragen.
Rezepte aufgrund eines Arbeitsunfalles (BG-Leistung) sind innerhalb einer Woche zu beginnen, dürfen nur von "BG-zugelassenen Ärzten" verordnet werden und haben ein anderes Format (DIN A4, weiß).